von „Dach über dem Kopf e. V.“, Lünen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Der Verein wurde 1996 gegründet und führt seit Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Dach über dem Kopf e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemein-nützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger wohnungsloser und obdachloser Menschen in Lünen im Sinne des § 53 AO sowie die Förderung der Hilfe für diesen Personenkreis.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten für obdachlose und wohnungslose Menschen,

  • Förderung von Tagesaufenthalten und Übernachtungsmöglichkeiten,

  • Bereitstellung, Anmietung oder Erwerb von Wohnraum zur vorübergehenden Unterbringung sowie zur sozialen Stabilisierung und Wiedereingliederung hilfsbedürftiger obdachloser und wohnungsloser Menschen im Sinne des § 53 AO, wobei die Nutzung ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt,

  • Beratung und Unterstützung bei der Wohnungsbeschaffung,

Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Wohnungslosenhilfe,

  • Information der Lüner Bürger über die Situation von wohnungslosen und obdachlosen Menschen in Lünen.

Weitere Maßnahmen sind zulässig, soweit sie den satzungsmäßigen Zwecken dienen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 AO.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, soweit dies den Anforderungen des § 62 AO entspricht.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

  • natürliche Personen und

  • juristische Personen

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen ohne die Angabe von Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zur Verfügung.

2. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen sowie auf eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden. Dies gilt auch bei ihrem Austritt aus dem Verein sowie bei Auflösung des Vereins.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von 2 Monaten zum 31.12. des Geschäftsjahres zulässig.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. Auflösung oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft dem Verein oder den Mitgliedern unzumutbar erscheint. Das liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied:

  • den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonstige herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört,

  • andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und/oder in Verruf bringt,

  • vorhandene Möglichkeiten der vereinsinternen Willensbildung und Kommunikation missbraucht,

  • vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.

Dem Mitglied ist vor Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Mitglieder können darüber hinaus von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn diese trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrages mehr als 6 Monate im Verzug sind oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.

6. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie haben grundsätzlich kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall fördernden Mitgliedern ein Stimmrecht für die jeweilige Sitzung auf Antrag erteilen.

7. Der Verein darf einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich, halbjährlich oder monatlich zu zahlen.

§ 4 Organe des Vereins

​Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen, und zwar:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder wählen. Jeder Vorstand muss Mitglied des Vereins sein. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.

Der Vorstand kann bis zu 3 Beisitzende ohne Stimmrecht berufen. Die Berufung kann jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand widerrufen werden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von denen eines die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sein muss.

3. Seine Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgevorstands im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird seitens des Vorstandes eine Person aus dem Vorstand kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, bis die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. In dieser wählen die Mitglieder eine/n Nachfolger/in für die laufende Wahlperiode.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.

§ 6​ Vorstandssitzungen

1. Vorstandssitzungen werden von dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden einberufen. Diese können auch virtuell abgehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7​ Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Der Vorstand hat ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies fordert oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies durch schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.

3. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt. Die Einladungsfrist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse geschickt wurde.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. oder der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschrieben ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes

2. Entgegennahme des Jahresberichtes

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Die Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

2. Die Kassenprüfer führen mindestens einmal pro Geschäftsjahr eine umfassende Kassenprüfung durch und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der AO in der Stadt Lünen zu verwenden hat. Die konkrete begünstigte Körperschaft wird durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Inkrafttreten

​Diese Satzung wurde am 29. April 2026 von der Mitgliederversammlung ​beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinsordnung

Kontakt

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